ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH:
Der Geltungsbereich der vorliegenden Geschäftsbedingungen umfasst alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch eine Auftragserteilung an uns bzw. durch den Vertragsabschluss mit uns werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde, daß er vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis hat. Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge der Vertragsgrundlagen: a) Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt in der Auftragserteilung enthalten sind; b) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; c) dispositive Normen des Zivilrechts.

II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES:
Mit Ausnahme einer gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Bestellungen, Angebote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

III. PREISGESTALTUNG:
Die Höhe des vom Kunden für unsere Leistung zu entrichtenden Entgeltes bestimmt sich nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die von uns in den Angeboten, Bestellungen, Aufträgen und Auftragsbestätigungen gemachten Preisangaben gelten daher nicht als unveränderter Festpreis. Die Preise gelten mangels anderer schriftlichen Vereinbarung ab Werk. In diesen Preisen nicht enthalten sind Kosten für Fracht, Zölle, Versicherung und Verpackung. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben. Wenn aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Zulieferung zum Kunden durch uns vorgenommen wird, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, daß eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bis zum vereinbarten Zustellort gegeben ist. Wenn die Zustellung unsererseits durch Lastkraftwagen vorgenommen wird, kann das Be- und Entladen durch mechanische Hebevorrichtungen durchgeführt werden und sind vom Kunden in diesem Fall dafür geeignete Maßnahmen zu treffen, daß die Verwendung dieser Geräte möglich ist.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Das vom Kunden nach den vorigen Bestimmungen zu leistende Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten und sind Zahlungen an unsere Vertreter bzw. Zusteller nicht zulässig bzw. nicht schuldbefreiend. Die Fälligkeit und damit die Leistungsverpflichtung des Kunden bleibt im vollem Umfang auch dann bestehen, wenn dieser Einwendungen aus Gewährleistung uns gegenüber geltend macht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist damit ausgeschlossen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit als vereinbart. Diskont- und Einziehungsspesen gegen zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen (bei Verbrauchergeschäften nach Maßgabe des § 6 Abs.1 Zif.8 KSchG). Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die durch die Einbringlichmachung verursachten (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten sowie auf die bisher aufgelaufenen Zinsen und erst dann auf das Kapital in Anrechnung gebracht. Eine vom Kunden vorgenommene Verwendungsbestimmung ist für uns unverbindlich. Hat der Kunde gegen uns mehrere Verpflichtungen, erfolgt die Anrechnung der eingehenden Zahlungen in der oben genannten Weise auf die am längsten unberichtigt aushaftenden Rückstände. Ist der Kunde mit einer Leistung aus diesem oder aus einem anderen Vertragsverhältnis mit uns im Verzug, werden alle übrigen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig. Weiters sind wir berechtigt, wahlweise alle Lieferungen gleichgültig ob sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis mit uns herrühren, zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz zu verlangen. Eine ausdrückliche Mitteilung hinsichtlich der Nachfristsetzung durch uns ist nicht erforderlich und genügt Abtretung als nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erfolgt, insbesondere wenn die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Waren durchgeführt wird. Bleibt die Drittschuld der Höhe nach hinter unserer Forderung zurück, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert fremder Waren im Zeitpunkt der Drittlieferung entspricht. Wir erteilen dem Kunden im Innenverhältnis die Zustimmung, daß er die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzieht, wobei die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen sind. Unabhängig von dieser Zustimmung steht uns jedoch das Recht zu, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, welcher uns zu diesem Zweck vom Vorbehaltskäufer namhaft zu machen ist. Der Besteller ist zur gesonderten Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Verlangen den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von einer erfolgten Pfändung Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist grundsätzlich berechtigt die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bearbeiten und verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung hat auf unser vorbehaltenes Eigentum keinen Einfluss, sodass wir auch nach Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache bleiben. Die neu entstandene Sache ist vom Kunden unentgeltlich für uns zu verwahren. Verarbeitet der Kunde unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten, werden wir anteilmäßig Miteigentümer der neuen Sache und finden auf diese Sachen, insoweit wir Eigentümer oder Miteigentümer dieser Sache geworden sind, die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

V. LIEFERUNGEN:
Die Lieferung erfolgt ab Werk und ist dies für uns Erfüllungsort. Wenn wir keine besondere Verpflichtung zur Eigenzustellung übernommen haben, ist unsere Leistung in dem Zeitpunkt erbracht, in welchem wir dem Kunden angezeigt haben, daß die Ware bei uns abgeholt werden kann. Das Verpackungsmaterial wird verrechnet. Für palettiert gelieferte Ware verrechnen wir jeweils einen Paletteneinsatz, den wir nach Rückstellung der Paletten auf unser Lager vergüten, soweit die Paletten in einwandfreiem Zustand sind. Werden die Paletten durch unsere eigenen Lastkraftwagen abgeholt, wird dies gesondert verrechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen (letzteres gilt nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG). Maßgebend für die Qualität und Ausführung unserer Lieferungen sind Ausfallmuster, die wir dem Kunden auf Wunsch zur Prüfung zur Verfügung stellen. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in Angebot und Bestätigung sind annähernd und unverbindlich. Wir sind nicht zur vorherigen Eindeckung mit notwendigen Rohstoffen zur Ausführung des Auftrages verpflichtet. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft und ist die über die Teillieferung erfolgte Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns möglich und haben frachtfrei zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine anteilige Bearbeitungsgebühr von mindestens 15% höchstens 25% des Warenwertes zu erheben. Die in Angeboten, Bestellungen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen sind nur als ungefähre Zeitangaben zu verstehen, ohne daß daraus der Kunde Ansprüche welcher Art auch immer gegen uns ableiten kann. Ist die Leistungsfrist oder der Leistungstermin von uns ausdrücklich als für verbindlich anerkannt worden, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Ersatzansprüche des Kunden beschränken sich auf die Differenz zwischen unserem Lieferpreis und dem Preis, den der Besteller oder Auftraggeber bei anderweitiger Eindeckung (§ 1304 ABGB) für nachweisbar gleichwertiger Ware bezahlt. Für einen allfälligen Verspätungsschaden des Kunden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf die hier nicht genannten Ansprüche nach § 918 ABGB verzichtet der Kunde ausdrücklich. Wurde mit dem Kunden ausdrücklich Lieferung auf Abruf vereinbart, so besteht unsererseits das Recht, zum Ende der Abrufzeit, jedoch spätestens am Ende eines Kalenderjahres, die nicht abgerufenen Mengen aus dem Auftrag zu streichen oder Zahlung und Abnahme zu fordern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen, wobei es hiefür keiner Mahnung bedarf. Im Verzugsfall des Kunden gilt unser Zuwarten als Nachfristsetzung und erklärt sich der Kunde mit der von uns vorgenommenen Spezifikation ausdrücklich einverstanden. Werden über den Kunden Umstände bekannt, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, sind wir ebenfalls berechtigt, danach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten, oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT:
Bis zur vollständigen Bezahlung des vom Kunden zu leistenden Entgeltes, einschließlich Nebengebühren, sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks erfolgt zahlungshalber, ohne daß hierdurch eine Änderung des Grundverhältnisses eintritt. Der Kunde hat das Recht, die Ware im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand weiterzuveräußern. Er hat sich jedoch seinerseits bis zu vollständen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten und tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Zu diesem Zweck hat der Vorbehaltskäufer in seinen Büchern und in den Rechnungsformularen, die den Weiterverkauf beurkunden, auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und uns zu verständigen. Uns steht das Recht zu, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um überprüfen zu können, ob vom Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind und erteilt der Vorbehaltsbesitzer bereits jetzt zu dieser Bucheinsicht seine ausdrückliche Zustimmung. Wenn die von uns gelieferte Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterverkauft wird, so gilt die Abtretung als nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erfolgt, insbesondere wenn die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Waren durchgeführt wird. Bleibt die Drittschuld der Höhe nach hinter unserer Forderung zurück, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert fremder Waren im Zeitpunkt der Drittlieferung entspricht. Wir erteilen dem Kunden im Innenverhältnis die Zustimmung, daß er die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzieht, wobei die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen sind. Unabhängig von dieser Zustimmung steht uns jedoch das Recht zu, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, welcher uns zu diesem Zweck vom Vorbehaltskäufer namhaft zu machen ist. Der Besteller ist zur gesonderten Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Verlangen den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von einer erfolgten Pfändung Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist grundsätzlich berechtigt die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bearbeiten und verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung hat auf unser vorbehaltenes Eigentum keinen Einfluss, sodass wir auch nach Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache bleiben. Die neu entstandene Sache ist vom Kunden unentgeltlich für uns zu verwahren. Verarbeitet der Kunde unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten, werden wir anteilmäßig Miteigentümer der neuen Sache und finden auf diese Sachen, insoweit wir Eigentümer oder Miteigentümer dieser Sache geworden sind, die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

VII. VERSAND/GEFAHRTRAGUNG:
Der Kunde ist nach Anzeige der Fertigstellung zur Übernahme verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Lagerkosten und die Lagergefahr. Für den Verzugsfall seitens des Auftraggebers oder Bestellers wird von uns keine Haftung als Verwahrer übernommen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, hat er die Faktura zum Zeitpunkt der Fälligkeit anzunehmen und den Rechnungsbetrag sofort zu bezahlen. Für den Fall einer zugesagten frachtfreien Lieferung – auch durch eigene Lastkraftwagen – tritt im vereinbarten Erfüllungsort keine Veränderung ein und erfolgt daher die frachtfreie Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Eine Haftung für Bruch übernehmen wir nur dann, wenn der Kunde die Kosten für die Bruchwertversicherung bezahlt und den Schaden nachweist. Eine Versicherungspflicht trifft uns in keinem Fall. Stehzeiten und Leistungen der LKW bei der Abladestelle, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind uns vom Kunden mit den Selbstkosten zu ersetzen.

VIII. UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG:
Umstände, welche die Herstellung und den Versand verhindern oder erschweren, zum Beispiel behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streik, sowie andere von uns nicht vertretbare Umstände und Ereignisse, auch solche höherer Gewalt, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände bzw. deren Nachwirkung von unserer Leistungspflicht und berechtigen uns – ohne Schadenersatzverpflichtung – zum Rücktritt vom Vertrag. Befindet sich im Zeitpunkt des Eintrittes der Unmöglichkeit der Kunde jedoch bereits in Annahmeverzug oder trägt dieser bereits die Preisgefahr, so bleibt unser Anspruch auf Bezahlung, dies unabhängig von einem allfälligen uns zustehenden Rücktrittsrecht, aufrecht.

IX. MÄNGELRÜGE:
Sichtbare Mängel können nur unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen nach Lieferung, unabhängig von der Schwierigkeit der Mängelprüfung, schriftlich geltend gemacht werden (die schriftliche Geltendmachung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG). Die Geltendmachung dieser Mängel hat jedoch auf alle Fälle vor Verarbeitung oder Einbau zu erfolgen, wobei der Kunde jedoch auch in diesem Fall verpflichtet ist, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandungen steht dem Kunden nur der Anspruch auf Wandlung oder Nachtrag des Fehlenden zu. Ein Anspruch auf Preisminderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. (Dieser Ausschluss auf Anspruch auf Preisminderung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG). Erklärt der Kunde fristgerecht die Wandlung, sind wir berechtigt, den Vertrag dadurch aufrechtzuerhalten, daß wir das Fehlende nachtragen. Diese Regelung gilt auch in Fällen versteckter Mängel. Versteckte Mängel sind sofort nach Erkennen schriftlich zu melden. In allen Fällen einer uns treffenden Gewährleistung ist die Haftung für
Schadenersatz auf Fälle groben Verschuldens unsererseits eingeschränkt. Für die Verfristung gelten die diesbezüglich unser Zuwarten während einer angemessenen Frist nach Fälligkeit. Vom Kunden uns übergebene Wechsel oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Eine Erfüllung der Leistungspflicht des Kunden liegt erst dann vor, wenn die vom Kunden erbrachten Zahlungen auf dem von uns angegebenen Konto gutgebucht sind. Bei Wechsel oder Scheck tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn dieselben ordnungsgemäß eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der den Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt. Der Kunde ist lediglich dann berechtigt, einen Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, wobei weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Skontos ist, daß vom Kunden der um den Skonto verminderte volle Rechnungsbetrag auf dem von uns angegebenen Konto gutgebucht ist.

X. SONSTIGE SCHADENERSATZANSPRÜCHE:
Für Schäden, die durch uns im Zug der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Gehilfen. Wenn von uns Waren an Kunden geliefert werden, die nicht von diesem Kunden benutzt werden, übernehmen wir keine Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer der von uns gelieferten Ware. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß unser Vertragswille nicht darauf gerichtet ist, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erschließen. Ausgeschlossen ist jeder Schadenersatzanspruch für Mangelfolge – oder sonstige Begleitschäden, ebenso für Betriebsausfall oder andere mittelbare Schäden. Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Personenschäden bei einem Verbrauchergeschäft im sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, der Ausschluss nach Ziff. 2 Abs. 2 gilt bei Verbrauchergeschäften nur, wenn uns kein grobes Verschulden ( Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.

XI. PRODUKTHAFTUNG:
Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmers ist gemäß § 9 PHG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf alle Hersteller, Importeure und Lieferanten, von denen wir Material, Produkte oder Teile von Produkten beziehen. Der Kunde verpflichtet sich, den Punkt 1. angeführten Haftungsausschluss bei jedem Inverkehrsetzen, Weiterliefern oder Weiterveräußern unserer Produkte an seinen Abnehmer zu überbinden, und verpflichtet sich, uns diesbezüglich völlig klag- und schadlos zu halten. Regressansprüche gem. § 12 PHG gegen uns sind in jedem Fall ausgeschlossen. Unsere Regressansprüche nach dem PHG verjähren in 30 Jahren.

XII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, 4320 Perg. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Bezirksgericht Perg. Für Verbrauchergeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 KSchG findet § 14 KSchG hinsichtlich des Gerichtsstandes Anwendung. Im Rahmen der EDV-Abrechnung sind die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten gespeichert und werden diese von uns vertraulich behandelt und an Außenstehende nur dann weitergegeben, wenn dies für den Geld- und Zahlungsverkehr notwendig ist.

XIII. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE:
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen entgegen, so gilt als vereinbart, daß anstelle der Vertragsbedingungen die diesbezüglichen zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes treten, bleiben jedoch alle übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich wirksam. Vorbehaltlich der hier zu 1. getroffenen Regelung wird bezüglich des Konsumentenschutzgesetzes festgelegt: a) Bei Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers sind wir berechtigt, uns bei Gattungsschulden von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen mangelfreie Sache auszutauschen oder die Verbesserung bewirken bzw. das Fehlende nachtragen. Im übrigen sind wir berechtigt, uns vom Anspruch auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, daß wir innerhalb angemessener Frist und in zumutbarer Weise Verbesserung vornehmen oder das Fehlende nachtragen. b) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verbraucher zahlungsunfähig wird.

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